Wird bei der Trinkwasseranalyse eine Überschreitung von Grenzwerten / technischen Maßnahmewerten festgestellt, muss gemäß der aktualisierten TrinkwV ( u.a. auch gemäß DVGW Arbeitsblatt W551) gehandelt werden.
Grundsätzlich gilt, dass die Ursache der Kontamination aufgedeckt werden muss. Hierzu wird die Trinkwasseranlage auf technische und hygienische Mängel überprüft. Anschließend werden diese meist technischen Mängel an der Trinkwasseranlage abgestellt. Hierbei ist auch unbedingt ein Fokus auf das Thema HYDRAULISCHER ABGLEICH zu legen (https://casatech.de).
Sobald sichergestellt ist, dass die Trinkwasseranlage nach den allgemeinen anerkannten technischen Regeln betrieben ist, kann eine Reinigung der Trinkwasseranlage erfolgen. Um das Rohrleitungsmaterial zu schonen und um einen Desinfektionseffekt zu erzielen, empfehlen wir die Durchführung einer chemischen Desinfektion.
Bei der chemischen Desinfektion von Trinkwasserleitungen (https://casatech.de/desinfektion) wird das Rohrleitungssystem vom Biofilm befreit, sodass für Bakterien und Keime die Nahrungsgrundlage entzogen wird. Der desinfizierende Effekt und die gleichzeitige Entfernung des Biofilms sorgen zusammen mit der technisch einwandfreien Trinkwasseranlage für ein nachhaltiges Ergebnis. Anschließend wird der Erfolg der Maßnahmen mit der Trinkwasseruntersuchung bestätigt.
Für die Überschreitung des technischen Maßnahmewerts des Parameters Legionella spec. definiert die Trinkwasserverordnung die weiteren Maßnahmen. Einen Auszug aus der Trinkwasserverordnung (neu 2023) im Bezug auf den Parameter Legionellen finden sie im weiteren Verlauf
Beispiele weiterer Parameter deren Grenzwerte nicht überschritten werden dürfen (Trinkwasserverordnung Anlage 1-5)
Bei einer Grenzwertüberschreitung dieser Parameter gibt es u.U. unterschiedliche Vorgehensweisen. Hierzu gibt es Informationen in den einschlägigen technischen Regelwerken, Fachinformationen, sowie von Ihrer zuständigen Behörde.
Wir als Fachunternehmen im Bereich Trinkwasserhygiene beraten Sie gerne. Sprechen Sie uns an:
Was schreibt der Gesetzgeber bei der Überschreitung des technischen Maßnahmewertes (Legionella spec.) vor:
Im § 51 der aktuellen TrinkwV (siehe auch LINKS) gibt es eine Klarstellung, die bindend ist (Auszug):
§ 51 (Stand 2023) Handlungspflichten des Betreibers in Bezug auf Legionella spec.
(1) Wird in einer
Trinkwasserinstallation der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert für den
Parameter Legionella spec.
erreicht, so hat der Betreiber der Wasserversorgungsanlage, in der sich die
Trinkwasserinstallation
befindet, unverzüglich
1.
dies dem Gesundheitsamt
anzuzeigen, sofern ihm kein Nachweis darüber vorliegt, dass bereits die Anzeige nach
§ 53 Absatz 1 durch die
zugelassene Untersuchungsstelle erfolgt ist,
2.
Untersuchungen zur Klärung
der Ursachen durchzuführen; diese Untersuchungen müssen eine Ortsbesichtigung
sowie eine Prüfung der
Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik in der betroffenen
Trinkwasserinstallation
einschließen,
3.
eine schriftliche
Risikoabschätzung unter Beachtung der Empfehlung des Umweltbundesamts „Empfehlungen für
die Durchführung einer
Gefährdungsanalyse gemäß Trinkwasserverordnung – Maßnahmen bei Überschreitung
des technischen
Maßnahmenwertes für Legionellen“ vom Dezember 2012 (Bundesgesundheitsblatt 2023 S. 188)
zu erstellen
und
4.
unter Beachtung der in
Nummer 3 genannten Empfehlung des Umweltbundesamts die Maßnahmen durchzuführen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich
sind.
(2) In der
Risikoabschätzung nach Absatz 1 Nummer 3 sind Gefährdungen der menschlichen Gesundheit sowie
Ereignisse oder Situationen,
die zum Auftreten einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch die betroffene
Wasserversorgungsanlage
führen können, systematisch zu ermitteln und zu bewerten. Neben dieser Ermittlung und
Bewertung muss die
Risikoabschätzung mindestens Folgendes enthalten:
1.
eine Beschreibung der
Wasserversorgungsanlage,
2.
Beobachtungen bei der
Ortsbesichtigung nach Absatz 1 Nummer 2,
3.
festgestellte Abweichungen
von den allgemein anerkannten Regeln der Technik,
4.
sonstige Erkenntnisse über
die Wasserbeschaffenheit, die Wasserversorgungsanlage und deren Nutzung sowie
5.
die Ergebnisse von
Untersuchungen auf den Parameter Legionella spec. einschließlich der Angabe der
Probennahmestellen in der
Trinkwasserinstallation und der Angabe von Datum und Uhrzeit der Probennahmen.
(3) Der Betreiber hat dem
Gesundheitsamt unverzüglich die von ihm nach Absatz 1 Nummer 4 ergriffenen
Maßnahmen mitzuteilen. Auf
Verlangen des Gesundheitsamts ist diesem unverzüglich die Risikoabschätzung zu übermitteln.
(4) Die Maßnahmen nach
Absatz 1 Nummer 4 hat der Betreiber unmittelbar nach deren Abschluss schriftlich
oder auf Datenträgern zu
dokumentieren. Die Dokumentation hat er nach dem Abschluss der Maßnahmen zehn
Jahre verfügbar zu halten
und dem Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich zu übermitteln.
Was bedeutet ERREICHEN der technischen Maßnahmewertes (Früher: Was ist eine Überschreitung)?
Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch keine Schädigung der menschlichen Gesundheit zu besorgen ist. Diese Anforderung gilt insbesondere als erfüllt, wenn die in
der Trinkwasserverordnung und ihren Anlagen aufgeführten Anforderungen und Grenzwerte für mikrobiologische und chemische Parameter sowie Indikatorparameter nicht überschritten und
die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden. Im Fall der Legionellenuntersuchung beträgt der
technische Maßnahmenwert 100 kbE (koloniebildende Einheite) je 100ml. Bei dem Erreichen dieses Wertes bei einer Trinkwasseruntersuchung auf Legionellen muß eine
hygienisch-technische Überprüfung in Form einer Gefährdungsanalyse / Risikoabschätzung eingeleitet werden.
Was ist eine Gefährdungsanalyse / Risikoabschätzung?
Wird durch die Trinkwasseruntersuchung bekannt, dass insbesondere in einer Trinkwasser-Installation, in der sich eine Großanlage zur
Trinkwassererwärmung befindet, der Maßnahmewert für den Parameter Legionella spec. überschritten wurde, ist zukünftig eine Gefährdungsanalyse veranlassen. Die Gefährdungsanalyse ist Basis
zur Klärung, welche technisch-hygienischen oder organisatorischen Verbesserungen notwendig sind.
Wer muss wann eine Gefährdungsanalyse / Risikoabschätzung veranlassen?
Eine Gefährdungsanalyse fällt in den gesetzlich vorgeschriebenen Handlungsrahmen des Betreibers und bedarf keiner vorherigen Mitteilung/Beauftragung durch ein Gesundheitsamt. Sie ist vom
Unternehmer/Betreiber oder sonstigen Inhaber der betroffenen Anlage eigenverantwortlich zu veranlassen
Wem muss die Gefährdungsanalyse / Risikoabschätzung gemeldet werden?
Die Ergebnisse der angeordneten Gefährdungsanalyse / Risikoabschätzung müssen zur Vorlage beim zuständigen Gesundheitsamt dokumentiert
werden.
Wer darf eine Gefährdungsanalyse / Risikoabschätzung durchführen?
Eine Gefährdungsanalyse / Risikoabschätzung kann u.a. von qualifizierten Fachleuten und Sachverständigen mit entsprechender Qualifikation (Zertifikat Kategorie A nach VDI 6023) und
Erfahrung durchgeführt werden.
Was ist der Inhalt unserer Gefährdungsanalyse / Risikoabschätzung?
Eine Gefährdungsanalyse / Risikoabschätzung enthält u.a.folgende Inhalte:
1. eine Beschreibung der Wasserversorgungsanlage,
2. Beobachtungen bei der Ortsbesichtigung,
3. festgestellte Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik,
4. sonstige Erkenntnisse über die Wasserbeschaffenheit, die Wasserversorgungsanlage und deren Nutzung sowie
5. die Ergebnisse von Untersuchungen auf den Parameter Legionella spec. einschließlich der Angabe der Probennahmestellen in der Trinkwasserinstallation und der Angabe von Datum und Uhrzeit
der Probennahmen.
Etwas deatilierter stellt sich das wie folgt dar:
Als Ergebnis erhalten Sie / das Gesundheitsamt eine profunde Ausarbeitung (einschliesslich Bebilderung) zur weiteren Beurteilung der Situation vor Ort.
Das Umweltbundesamt hat mit seiner Empfehlung vom 14.12.2012 klare Vorgaben für die Durchführung und den Umfang einer notwendigen Gefährdungsanalyse gemacht:
Gefährdungsanalyse / Risikoabschätzung = casatech
casatech - Dipl.-Ing. Christoph Scheele GmbH
Erstellung von Gutachten / Gefährdungsanalysen / Risikoabschätzung / Hygiene-Checks bundesweit
Ihr Ansprechpartner: Herr Peter Köppelmann
Interview mit Matthias Nötzel, Geschäftsführer der Dipl.-Ing. Christoph Scheele GmbH:
"In den letzten Jahren haben wir unsere Prozesse an die Anforderungen der weltweit anerkannten DIN EN ISO 9001 angepasst und führen das Unternehmen auf der Basis dieser Qualitätsnorm. Dies war ein weiterer konsequenter Schritt für mehr Dienstleistungsvielfalt unter Berücksichtigung von gesetzlichen Rahmenbedingungen und hohem Qualitätsanspruch.
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