Wird bei der Trinkwasseranalyse eine Überschreitung von Grenzwerten / technischen Maßnahmewerten festgestellt, muss gemäß der aktualisierten TrinkwV ( u.a. auch gemäß DVGW Arbeitsblatt W551) gehandelt werden.
Grundsätzlich gilt, dass die Ursache der Kontamination aufgedeckt werden muss. Hierzu wird die Trinkwasseranlage auf technische und hygienische Mängel überprüft. Anschließend werden diese meist technischen Mängel an der Trinkwasseranlage abgestellt. Hierbei ist auch unbedingt ein Focus auf das Thema HYDRAULISCHER ABGLEICH zu legen (https://casatech.de).
Sobald sichergestellt ist, dass die Trinkwasseranlage nach den allgemeinen anerkannten technischen Regeln betrieben ist, kann eine Reinigung der Trinkwasseranlage erfolgen. Um das Rohrleitungsmaterial zu schonen und um einen Desinfektionseffekt zu erzielen, empfehlen wir die Durchführung einer chemischen Desinfektion.
Bei der chemischen Desinfektion von Trinkwasserleitungen (https://casatech.de/desinfektion) wird das Rohrleitungssystem vom Biofilm befreit, sodass für Bakterien und Keime die Nahrungsgrundlage entzogen wird. Der desinfizierende Effekt und die gleichzeitige Entfernung des Biofilms sorgen zusammen mit der technisch einwandfreien Trinkwasseranlage für ein nachhaltiges Ergebnis. Anschließend wird der Erfolg der Maßnahmen mit der Trinkwasseruntersuchung bestätigt.
Für die Überschreitung des technischen Maßnahmewerts des Parameters Legionella spec. definiert die Trinkwasserverordnung die weiteren Maßnahmen. Einen Auszug aus der Trinkwasserverordnung im Bezug auf den Parameter Legionellen finden sie im weiteren Verlauf
Beispiele weiterer Parameter deren Grenzwerte nicht überschritten werden dürfen (Trinkwasserverordnung Anlage 1-3)
Bei einer Grenzwertüberschreitung dieser Parameter gibt es u.U. unterschiedliche Vorgehensweisen. Hierzu gibt es Informationen in den einschlägigen technischen Regelwerken, Fachinformationen, sowie von Ihrer zuständigen Behörde.
Wir als Fachunternehmen im Bereich Trinkwasserhygiene beraten Sie gerne. Sprechen Sie uns an:
Was schreibt der Gesetzgeber bei der Überschreitung des technischen Maßnahmewertes (Legionella spec.) vor:
Im § 16 Absatz 7 der aktuellen TrinkwV (siehe auch LINKS) gibt es eine Klarstellung, die bindend ist (Auszug):
§16 Absatz 7 (Stand 01.2018 / 4. Novellierung)
Wird dem Unternehmer oder dem sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d oder Buchstabe e bekannt, dass der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert überschritten wird, hat er unverzüglich
1. Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen durchzuführen oder durchführen zu lassen; diese Untersuchungen müssen eine Ortsbesichtigung sowie eine Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einschließen,
2. eine Gefährdungsanalyse zu erstellen oder erstellen zu lassen und
3. die Maßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich sind.
Der Unternehmer und der sonstige Inhaber teilen dem Gesundheitsamt unverzüglich die von ihnen ergriffenen Maßnahmen mit. Zu den Maßnahmen nach Satz 1 haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber
Aufzeichnungen zu führen oder führen zu lassen. Die Aufzeichnungen haben sie nach dem Abschluss der erforderlichen Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 3 zehn Jahre lang verfügbar zu halten und dem
Gesundheitsamt auf Anforderung unverzüglich vorzulegen. Bei der Durchführung von Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber die Empfehlungen des
Umweltbundesamtes zu beachten.
Über das Ergebnis der Gefährdungsanalyse und sich möglicherweise daraus ergebende Einschränkungen der Verwendung des Trinkwassers haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber der
Wasserversorgungsanlage unverzüglich die betroffenen Verbraucher zu informieren.
Was ist eine Überschreitung?
Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch keine Schädigung der menschlichen Gesundheit zu besorgen ist. Diese Anforderung gilt insbesondere als erfüllt, wenn die in
der Trinkwasserverordnung und ihren Anlagen aufgeführten Anforderungen und Grenzwerte für mikrobiologische und chemische Parameter sowie Indikatorparameter nicht überschritten und
die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden. Im Fall der Legionellen- untersuchung beträgt der
technische Maßnahmenwert 100 kbE (koloniebildende Einheite) je 100ml. Bei einer Überschreitung muß eine hygienisch-technische Überprüfung in
Form einer Gefährdungsanalyse eingeleitet werden.
Was ist eine Gefährdungsanalyse?
Wird durch die Trinkwasseruntersuchung bekannt, dass insbesondere in einer Trinkwasser-Installation, in der sich eine Großanlage zur
Trinkwassererwärmung befindet, der Maßnahmewert für den Parameter Legionella spec. überschritten wurde, ist zukünftig eine Gefährdungsanalyse veranlassen. Die Gefährdungsanalyse ist Basis
zur Klärung, welche technisch-hygienischen oder organisatorischen Verbesserungen notwendig sind.
Wer muss wann eine Gefährdungsanalyse veranlassen?
Eine Gefährdungsanalyse fällt in den gesetzlich vorgeschriebenen Handlungsrahmen des Betreibers und bedarf keiner vorherigen Mitteilung/Beauftragung durch ein Gesundheitsamt. Sie ist vom
Unternehmer/Betreiber oder sonstigen Inhaber der betroffenen Anlage eigenverantwortlich zu veranlassen
Wem muss die Gefährdungsanalyse gemeldet werden?
Die Ergebnisse der angeordneten Gefährdungsanalyse müssen zur Vorlage beim zuständigen Gesundheitsamt dokumentiert werden.
Wer darf eine Gefährdungsanalyse durchführen?
Eine Gefährdungsanalyse kann u.a. von einschlägigen Ingenieurbüros oder Hygieneinstituten durchgeführt werden.
Was ist der Inhalt unserer Gefährdungsanalyse?
Eine Gefährdungsanalyse teilt sich in u.a.folgende Bereiche auf:
Als Ergebnis erhalten Sie / das Gesundheitsamt eine profunde Ausarbeitung (einschliesslich Bebilderung) zur weiteren Beurteilung der Situation vor Ort.
Warum muss eine Gefährdungsanalyse von unabhänger Stelle aus erstellt werden?
Die Durchführung der Gefährdungsanalyse muss unabhängig von anderen Interessen erfolgen. Insbesondere muss eine Befangenheit vermieden werden. Eine Befangenheit ist dann zu vermuten, wenn Personen an der Planung, dem Bau oder Betrieb der Trinkwasser-Installation selbst beteiligt waren oder sind. Der Betreiber bleibt in der Verantwortung: Im Falle von Schadenersatzforderungen vor Gericht kann es wichtig sein, die Unabhängigkeit und ausreichende Qualifikation des hinzugezogenen Sachverstandes belegen zu können.
Diese gutachterliche Gefährdungsanalyse wird durch Sachverständige durchgeführt.
Das Umweltbundesamt hat mit seiner Empfehlung vom 14.12.2012 klare Vorgaben für die Durchführung und den Umfang einer notwendigen Gefährdungsanalyse gemacht:
Gefährdungsanalyse = casatech
Um den Anforderungen des Umweltbundesamtes gerecht zu werden, gilt es u.a durch nachgewiesenen Sachverstand eine Unabhängigkeit zu gewährleisten (siehe auch weiter unten).
Für die behördlich angeordnete Gefährdungsanalyse (z.B. abgeleitet aus dem § 9 Absatz 8 der TrinkwV), bzw. die gesetzlich vorgeschriebene Betreiberverantwortung (abgeleitet aus dem § 16 Absatz 7 der TrinkwV) empfehlen wir dringend ein Fachunternehmen zu aktivieren:
casatech - Dipl.-Ing. Christoph Scheele GmbH
Erstellung von Gutachten / Gefährdungsanalysen / Hygiene-Checks bundesweit
Ihr Ansprechpartner: Herr David Schätze
Interview mit Matthias Nötzel, Geschäftsführer der Dipl.-Ing. Christoph Scheele GmbH:
"In den letzten Jahren haben wir unsere Prozesse an die Anforderungen der weltweit anerkannten DIN EN ISO 9001 angepasst und führen das Unternehmen auf der Basis dieser Qualitätsnorm. Dies war ein weiterer konsequenter Schritt für mehr Dienstleistungsvielfalt unter Berücksichtigung von gesetzlichen Rahmenbedingungen und hohem Qualitätsanspruch.
Unter der zusätzlichen Internetpräsenz www.casatech.de haben wir unsere Dienstleistungen aktuell und neu gebündelt. Besuchen Sie uns gerne auf dieser Seite.
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