Wird bei der Trinkwasseranalyse eine Überschreitung von Grenzwerten / technischen Maßnahmewerten festgestellt, muss gemäß der aktualisierten TrinkwV ( u.a. auch gemäß DVGW Arbeitsblatt W551) gehandelt werden.

 

Grundsätzlich gilt, dass die Ursache der Kontamination aufgedeckt werden muss. Hierzu wird die Trinkwasseranlage auf technische und hygienische Mängel überprüft. Anschließend werden diese meist technischen Mängel an der Trinkwasseranlage abgestellt. Hierbei ist auch unbedingt ein Fokus auf das Thema HYDRAULISCHER ABGLEICH zu legen (https://casatech.de).

Sobald sichergestellt ist, dass die Trinkwasseranlage nach den allgemeinen anerkannten technischen Regeln betrieben ist, kann eine Reinigung der Trinkwasseranlage erfolgen. Um das Rohrleitungsmaterial zu schonen und um einen Desinfektionseffekt zu erzielen, empfehlen wir die Durchführung einer chemischen Desinfektion.

Bei der chemischen Desinfektion von Trinkwasserleitungen (https://casatech.de/desinfektion) wird das Rohrleitungssystem vom Biofilm befreit, sodass für Bakterien und Keime die Nahrungsgrundlage entzogen wird. Der desinfizierende Effekt und die gleichzeitige Entfernung des Biofilms sorgen zusammen mit der technisch einwandfreien Trinkwasseranlage für ein nachhaltiges Ergebnis. Anschließend wird der Erfolg der Maßnahmen mit der Trinkwasseruntersuchung bestätigt.

 

Für die Überschreitung des technischen Maßnahmewerts des Parameters Legionella spec. definiert die Trinkwasserverordnung die weiteren Maßnahmen. Einen Auszug aus der Trinkwasserverordnung (neu 2023) im Bezug auf den Parameter Legionellen finden sie im weiteren Verlauf

 

Beispiele weiterer Parameter deren Grenzwerte nicht überschritten werden dürfen (Trinkwasserverordnung Anlage 1-5)

  • coliforme Keime
  • Pseudomonas aeruginosa
  • Echerichia Coli (E.Coli)
  • Enterokokken
  • Blei
  • und viele weitere

 

Bei einer Grenzwertüberschreitung dieser Parameter gibt es u.U. unterschiedliche Vorgehensweisen. Hierzu gibt es Informationen in den einschlägigen technischen Regelwerken, Fachinformationen, sowie von Ihrer zuständigen Behörde.

 

Wir als Fachunternehmen im Bereich Trinkwasserhygiene beraten Sie gerne. Sprechen Sie uns an:

Was schreibt der Gesetzgeber bei der Überschreitung des technischen Maßnahmewertes (Legionella spec.) vor:

 

Im § 51 der aktuellen TrinkwV (siehe auch LINKS) gibt es eine Klarstellung, die bindend ist (Auszug):

 

§ 51 (Stand 2023) Handlungspflichten des Betreibers in Bezug auf Legionella spec.

 

(1) Wird in einer Trinkwasserinstallation der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert für den
Parameter Legionella spec. erreicht, so hat der Betreiber der Wasserversorgungsanlage, in der sich die
Trinkwasserinstallation befindet, unverzüglich


1. dies dem Gesundheitsamt anzuzeigen, sofern ihm kein Nachweis darüber vorliegt, dass bereits die Anzeige nach
§ 53 Absatz 1 durch die zugelassene Untersuchungsstelle erfolgt ist,
2. Untersuchungen zur Klärung der Ursachen durchzuführen; diese Untersuchungen müssen eine Ortsbesichtigung
sowie eine Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik in der betroffenen
Trinkwasserinstallation einschließen,
3. eine schriftliche Risikoabschätzung unter Beachtung der Empfehlung des Umweltbundesamts „Empfehlungen für
die Durchführung einer Gefährdungsanalyse gemäß Trinkwasserverordnung – Maßnahmen bei Überschreitung
des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen“ vom Dezember 2012 (Bundesgesundheitsblatt 2023 S. 188)
zu erstellen und
4. unter Beachtung der in Nummer 3 genannten Empfehlung des Umweltbundesamts die Maßnahmen durchzuführen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich sind.


(2) In der Risikoabschätzung nach Absatz 1 Nummer 3 sind Gefährdungen der menschlichen Gesundheit sowie
Ereignisse oder Situationen, die zum Auftreten einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch die betroffene
Wasserversorgungsanlage führen können, systematisch zu ermitteln und zu bewerten. Neben dieser Ermittlung und
Bewertung muss die Risikoabschätzung mindestens Folgendes enthalten:
1. eine Beschreibung der Wasserversorgungsanlage,
2. Beobachtungen bei der Ortsbesichtigung nach Absatz 1 Nummer 2,
3. festgestellte Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik,
4. sonstige Erkenntnisse über die Wasserbeschaffenheit, die Wasserversorgungsanlage und deren Nutzung sowie
5. die Ergebnisse von Untersuchungen auf den Parameter Legionella spec. einschließlich der Angabe der
Probennahmestellen in der Trinkwasserinstallation und der Angabe von Datum und Uhrzeit der Probennahmen.


(3) Der Betreiber hat dem Gesundheitsamt unverzüglich die von ihm nach Absatz 1 Nummer 4 ergriffenen
Maßnahmen mitzuteilen. Auf Verlangen des Gesundheitsamts ist diesem unverzüglich die Risikoabschätzung zu übermitteln.


(4) Die Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 4 hat der Betreiber unmittelbar nach deren Abschluss schriftlich
oder auf Datenträgern zu dokumentieren. Die Dokumentation hat er nach dem Abschluss der Maßnahmen zehn
Jahre verfügbar zu halten und dem Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich zu übermitteln.

 

Was bedeutet ERREICHEN der technischen Maßnahmewertes (Früher: Was ist eine Überschreitung)?  
 
Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch keine Schädigung der menschlichen Gesundheit zu besorgen ist. Diese Anforderung gilt insbesondere als erfüllt, wenn die in der Trinkwasserverordnung und ihren Anlagen aufgeführten Anforderungen und Grenzwerte für mikrobiologische und chemische Parameter sowie Indikatorparameter nicht überschritten  und  die  allgemein  anerkannten Regeln  der  Technik  eingehalten  werden.  Im  Fall  der Legionellenuntersuchung  beträgt der  technische  Maßnahmenwert  100 kbE (koloniebildende Einheite) je 100ml.  Bei  dem Erreichen dieses Wertes bei einer Trinkwasseruntersuchung auf Legionellen muß eine  hygienisch-technische  Überprüfung  in  Form  einer  Gefährdungsanalyse / Risikoabschätzung eingeleitet werden.  
 
Was ist eine Gefährdungsanalyse / Risikoabschätzung? 
 
Wird  durch die Trinkwasseruntersuchung  bekannt,  dass  insbesondere  in  einer  Trinkwasser-Installation, in der sich eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung befindet, der Maßnahmewert für den Parameter Legionella spec. überschritten wurde, ist zukünftig eine Gefährdungsanalyse veranlassen. Die Gefährdungsanalyse  ist  Basis zur  Klärung,  welche  technisch-hygienischen  oder  organisatorischen  Verbesserungen notwendig sind.  
 
Wer muss wann eine Gefährdungsanalyse / Risikoabschätzung veranlassen? 
 
Eine Gefährdungsanalyse fällt in den gesetzlich vorgeschriebenen Handlungsrahmen des Betreibers und bedarf keiner vorherigen Mitteilung/Beauftragung durch ein Gesundheitsamt. Sie ist vom Unternehmer/Betreiber oder sonstigen Inhaber der betroffenen Anlage eigenverantwortlich zu veranlassen

 

Wem muss die Gefährdungsanalyse / Risikoabschätzung gemeldet werden? 
 
Die  Ergebnisse  der  angeordneten  Gefährdungsanalyse / Risikoabschätzung  müssen  zur  Vorlage  beim  zuständigen Gesundheitsamt dokumentiert werden.  
 
Wer darf eine Gefährdungsanalyse / Risikoabschätzung durchführen? 
 
Eine Gefährdungsanalyse / Risikoabschätzung  kann u.a. von qualifizierten Fachleuten und Sachverständigen mit entsprechender Qualifikation (Zertifikat Kategorie A nach VDI 6023) und Erfahrung  durchgeführt werden. 

 

Was ist der Inhalt unserer Gefährdungsanalyse / Risikoabschätzung? 
 
Eine Gefährdungsanalyse / Risikoabschätzung enthält u.a.folgende Inhalte:

 

1. eine Beschreibung der Wasserversorgungsanlage,
2. Beobachtungen bei der Ortsbesichtigung,
3. festgestellte Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik,
4. sonstige Erkenntnisse über die Wasserbeschaffenheit, die Wasserversorgungsanlage und deren Nutzung sowie
5. die Ergebnisse von Untersuchungen auf den Parameter Legionella spec. einschließlich der Angabe der Probennahmestellen in der Trinkwasserinstallation und  der Angabe von Datum und Uhrzeit der  Probennahmen.

 

Etwas deatilierter stellt sich das wie folgt dar:

  • umfangreiche Ortsbesichtigung nach vorheriger Terminabstimmung mit dem Betreiber
  • Grunddatenerfassung des gesamten Trinkwassernetzes des Objektes
  • Erfassung von anlagenspezifischen Faktoren
  • Überprüfen auf Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik
  • Ursachenuntersuchung (festgestellter Befall) im Objekt
  • individuelle Auswertung - dabei werden die Daten der Ortsbesichtigung dezidiert ausgewertet
  • Maßnahmeempfehlung - ganz wichtig als Basis der einzuleitenden Aufgabenstellungen für/an den ausführenden Installateur!
  • Ergebnismitteilung als gebundenes Gutachten mit Fotodokumentation 

 

Als Ergebnis erhalten Sie / das Gesundheitsamt eine profunde Ausarbeitung (einschliesslich Bebilderung) zur weiteren Beurteilung der Situation vor Ort.

 

Das Umweltbundesamt hat mit seiner Empfehlung vom 14.12.2012 klare Vorgaben für die Durchführung und den Umfang einer notwendigen Gefährdungsanalyse gemacht:

UBA-Empfehlung

 

 

Gefährdungsanalyse / Risikoabschätzung = casatech

 

casatech - Dipl.-Ing. Christoph Scheele GmbH

Erstellung von Gutachten / Gefährdungsanalysen / Risikoabschätzung / Hygiene-Checks bundesweit 

Ihr Ansprechpartner: Herr Peter Köppelmann

 

www.casatech.de

 

Interview mit Matthias Nötzel, Geschäftsführer der Dipl.-Ing. Christoph Scheele GmbH:

 

"In den letzten Jahren haben wir unsere Prozesse an die Anforderungen der weltweit anerkannten DIN EN ISO 9001 angepasst und führen das Unternehmen auf der Basis dieser Qualitätsnorm. Dies war ein weiterer konsequenter Schritt für mehr Dienstleistungsvielfalt unter Berücksichtigung von gesetzlichen Rahmenbedingungen und hohem Qualitätsanspruch.

 

Unter der zusätzlichen Internetpräsenz www.casatech.de haben wir  unsere Dienstleistungen aktuell und neu gebündelt. Besuchen Sie uns gerne auf dieser Seite.


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